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Übernimmt meine Beihilfe die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung?

Beihilfen übernehmen die Leistungen für kieferorthopädische Maßnahmen laut Beihilfeverordnung wie folgt:

Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig,
- wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern.
- ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird. 

Zur Überprüfung der Kostenübernahme verlangt die Beihilfe einen kieferorthopädischen Behandlungsplan, welcher neben der ausführlichen Therapieplanung auch eine Kostenaufstellung über die geplanten Leistungen und Material- und Laborkosten enthält. Zur Erstellung dieses Behandlungsplanes benötigt der Kieferorthopäde im Vorfeld aussagekräftige diagnostische Unterlagen: Abdrücke von Ober- und Unterkiefer zur Herstellung von Gipsmodellen, ein bis zwei Röntgenbilder (eine Übersichtsaufnahme der Zähne, sog. OPG, und eine Fernröntgenseitenaufnahme, welche den Schädel von der Seite darstellt) und Fotos von Gesicht und ggf. auch Zähnen.

Kinder und Jugendliche

Eine Kostenübernahme durch die Beihilfe ist in der Regel gewährleistet. Der Behandlungsbeginn muss allerdings bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres stattfinden.
In manchen Fällen erfolgt eine Prüfung der Behandlungs- und Kostenplanung durch den Amtszahnarzt des zuständigen Gesundheitsamtes; entweder durch persönliche Vorstellung oder durch Vorlage der diagnostischen Unterlagen.

Sofern im Behandlungsplan Leistungen über dem 2,3-fachen bzw. 1,8-fachen Gebührensatz aufgeführt sind, tendieren Beihilfen dazu, diese Mehrkosten pauschal abzulehnen, selbst wenn der Arzt eine patientenbezogene Begründung aufgeführt hat. Laut Beihilfeverordnung reicht aber eine aussagekräftige Kurzbegründung zur Erstattungsfähigkeit aus. Sollten also in der Kostenaufstellung oder Rechnung Kurzbegründungen vorliegen, so ist die Beihilfe verpflichtet, fachlich zu begründen, warum die Begründung des behandelnden Arztes nicht ausreichend sein soll. Auch die Aussage der Beihilfen, eine Begründung müsse patientenbezogen sein, ist laut Rechtssprechung nicht korrekt. Ist die Kurzbegründung nicht ausreichend, wird der behandelnde Kieferorthopäde sicher gerne argumentativ zur Seite stehen, um die vorliegenden Erstattungsprobleme aus dem Weg zu räumen.

Eine Information zu den unterschiedlichen Rechtsbeziehungen Beihilferecht und Gebührenordnung für Zahnärzte finden Sie hier.

Erwachsene

Die Beihilfe übernimmt bei Patienten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ausschließlich in einem einzigen Fall die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung: es muss eine schwerwiegende Kieferanomalie vorliegen, welche neben der kieferorthopädischen Zahnkorrektur zusätzlich eine kieferchirurgische Lagekorrektur der Kiefer bei einem Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgen erfordert. In allen anderen Fällen ist eine Kostenübernahme ausgeschlossen. Die Erstattung der Krankenversicherung steht nicht im Zusammenhang mit der Zu- oder Absage der Beihilfe.

Invisalign

Die (fast) unsichtbare Zahnspange für Jugendliche und Erwachsene

Invisalign für Teenager

Invisalign für Erwachsene