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Gesetzliche Krankenkassen Seit 2002 existieren neue Richtlinien (sog. KIG): der Kieferorthopäde muss vor Behandlungsbeginn die Kiefer- oder Zahnfehlstellung mit einer Art Notensystem von '1' bis '5' beurteilen. Die Krankenkassen zahlen erst ab '3'; leichtere Abweichungen mit Note '1' und '2' müssten die Eltern selbst bezahlen. Aber: Eine Fehlstellung mit Grad '1' oder '2' bedeutet nicht, dass eine Behandlung dieser Störung unnötig oder gar nutzlos wäre! Sie ist lediglich nach den neuen Kassen-Richtlinien nicht so dringlich, dass sie von den Kassen finanziert werden muss.
Wenn die Zahn- und Kieferfehlstellung Ihres Kindes nicht innerhalb der Vorgaben der Krankenkassen liegt, spricht Ihr Kieferorthopäde mit Ihnen darüber. Sie entscheiden, in welchem Rahmen Sie Ihr Kind behandeln lassen wollen und wissen mittels Kostenvoranschlag vor Behandlungsbeginn, was Sie dafür bezahlen.
Sofern Sie aber von der Krankenkasse eine Kostenübernahme erhalten, übernimmt diese beim 1. Kind zunächst 80%, bei weiteren Kindern 90% der Behandlungskosten. Die 10% oder 20% gibt es nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung zurück. Freiwillig versicherten Patienten empfehlen wir eine Behandlung mittels Kostenerstattung, d. h. sie erhalten beim Kieferorthopäden eine Privatbehandlung und befreien ihn damit von den ihm vorgeschriebenen Kassenrichtlinien (“Behandlung muss ausreichend, wirtschaftlich und notwendig sein”).
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