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Wer übernimmt die Kosten für die Behandlung meines Kindes?

Grundsätzlich erfolgt die Entscheidung zur Kostenübernahme durch die Versicherung über die medizinische Notwendigkeit und den Schweregrad der Zahn- bzw. Kieferfehlstellung. Unter den verschiedenen Kostenträgern gibt es jedoch zum Teil extreme Unterschiede, die wir nachstehend erläutern:

Private Krankenversicherungen

Diese erstatten bei festgestellter medizinischer Notwendigkeit sowohl prophylaktische Maßnahmen (z. B. die Beseitigung von Fehlfunktionen) als auch kieferorthopädische Behandlungen zur Zahn- und Kieferregulierung. Die Erstattung erfolgt dem jeweiligen Tarif entsprechend; viele Versicherte haben einen Selbstbehalt. Achtung: manche Krankenversicherungen bieten in den ersten Versicherungsjahren eine nur relativ geringe Zahnstaffel. Das Gebiet Kieferorthopädie sollte daher in dem Versicherungsvertrag Ihres Kindes aufgrund der oftmals kostspieligen Behandlungen nicht außer Acht gelassen werden.

Beihilfe

Die Beihilfe erstattet ebenfalls bei festgestellter medizinischer Notwendigkeit. Im Gegensatz zu der Privaten Krankenversicherung übernimmt sie jedoch nur die Kosten für eine durchschnittliche Behandlung. Inwiefern sie im Einzelfall für bessere Leistungen und modernere Techniken aufkommt, kann durch Einreichung eines Behandlungsplanes festgestellt werden.

Gesetzliche Krankenkassen

Seit 2002 existieren neue Richtlinien (sog. KIG): der Kieferorthopäde muss vor Behandlungsbeginn die Kiefer- oder Zahnfehlstellung mit einer Art Notensystem von '1' bis '5' beurteilen. Die Krankenkassen zahlen erst ab '3'; leichtere Abweichungen mit Note '1' und '2' müssten die Eltern selbst bezahlen.

Aber: Eine Fehlstellung mit Grad '1' oder '2' bedeutet nicht, dass eine Behandlung dieser Störung unnötig oder gar nutzlos wäre! Sie ist lediglich nach den neuen Kassen-Richtlinien nicht so dringlich, dass sie von den Kassen finanziert werden muss.

Wenn die Zahn- und Kieferfehlstellung Ihres Kindes nicht innerhalb der Vorgaben der Krankenkassen liegt, spricht Ihr Kieferorthopäde mit Ihnen darüber. Sie entscheiden, in welchem Rahmen Sie Ihr Kind behandeln lassen wollen und wissen mittels Kostenvoranschlag vor Behandlungsbeginn, was Sie dafür bezahlen.

Sofern Sie aber von der Krankenkasse eine Kostenübernahme erhalten, übernimmt diese beim 1. Kind zunächst 80%, bei weiteren Kindern 90% der Behandlungskosten. Die 10% oder 20% gibt es nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung zurück. Freiwillig versicherten Patienten empfehlen wir eine Behandlung mittels Kostenerstattung, d. h. sie erhalten beim Kieferorthopäden eine Privatbehandlung und befreien ihn damit von den ihm vorgeschriebenen Kassenrichtlinien (“Behandlung muss ausreichend, wirtschaftlich und notwendig sein”).

Private Zusatzversicherung

Auf das neue KIG-System haben sich bisher nur wenige Versicherungen spezialisiert (z. Zt. DKV, Mannheimer). Lassen Sie sich bezüglich Kosten, Wartezeiten, prozentuale Beteiligung an den Behandlungskosten von einem Versicherungsberater Ihres Vertrauens beraten.

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